
Einige Vorschriften die das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und ggf. auch
das Jugendarbeitsschutzgesetz vorgibt, gilt es für Sie als Ausbildende/r
und Ihre/n Auszubildende/n während der Ausbildungs einzuhalten. Die
relevantesten Paragraphen haben wir direkt aufgeführt.
Berufsbildungsgesetz (-> hier als PDF)
Auszüge (teilweise gekürzte Texte)
Vertragsniederschrift § 11 [sh. Einreichung der Verträge]
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss
des Berufsausbildungsvertrages, spätestens
vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen
Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich
niederzulegen;
Probezeit § 20
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier
Monate betragen.
Beendigung § 21
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf
der Ausbildungszeit.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit
die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis
mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert
sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Kündigung § 22
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis
jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis
nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen,
wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2
unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Jugendarbeitsschutzgesetz (-> hier als PDF)
Auszüge (teilweise gekürzte Texte)
Erstuntersuchung § 32
(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt
werden, wenn
1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht
worden ist (Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung
vorliegt.
Falls die/der Auszubildende nach einem Jahr das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, hat, ist die Untersuchung zu wiederholen (§ 33)
Dauer der Arbeitszeit § 8
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und
nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) ... die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden
nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb
Stunden nicht überschreiten.
Ruhepausen, Aufenthaltsräume § 11
(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
Samstagsruhe § 16
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur
...
10. im zahnärztlichen Notdienst
Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen § 41
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Jugendlichen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen.