Ausbildung
Ausbildungsnachweis (ehemals das Berichtsheft)
Ausbildungsnachweis (ehemals das Berichtsheft)
Den Ausbildungsnachweis finden Sie zusammen mit einer Anleitung und allen notwendigen Formularen unter
www.blzk.de/ausbildungsnachweis
Die Formulare können direkt im PDF maschinell ausgefüllt werden.
Der Ausbildungsnachweis ist für alle Auszubildenden ab dem Schuljahr 2022/2023 (Neubeginn der Ausbildung; erstes Ausbildungsjahr) verpflichtend.
Das Berichtsheft in seiner bisherigen Form gibt es nicht mehr.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch den nächsten Punkt “Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur ZFA”
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur ZFA
Neue Ausbildungsverordnung für ZFA
Moderne Basis für Perspektiven im Beruf
21 Jahre nach der letzten Novellierung tritt am 1. August 2022 eine neue Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten in Kraft. Im Konsensverfahren haben der Verband medizinischer Fachberufe e.V., ver.di und die Bundeszahnärztekammer gemeinsam mit den zuständigen Institutionen und Bundesministerien in den vergangenen beiden Jahren intensiv an der Modernisierung der Ausbildungsverordnung gearbeitet.
Beibehalten wurden die Systematik der dreijährigen Ausbildung, die Berufsbezeichnungen „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ beziehungsweise „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und die Ausbildungsstruktur. Durch die Novellierung kommen die Themen „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ sowie „Digitalisierte Arbeitswelt“ neu hinzu.
Mit der neuen Ausbildungsverordnung sollen der bewährte Zuschnitt der umfassend qualifizierten Fachkraft fortgeführt und die Ausbildungsinhalte kontinuierlich weiterentwickelt und in Teilen inhaltlich überarbeitet werden. Das Qualifikationsprofil der ZFA sollte so ausgestaltet werden, dass die Ausbildung weiterhin interessant für junge Menschen bleibt, der Arbeitskräftebedarf der Praxen über ein breites Ttigkeitsspektrum abgedeckt wird und der Anschluss an eine mögliche Weiterqualifizierung gegeben ist.
Schwerpunkte der Anpassungen
- Neue Standardberufsbildpositionen (z.B. Umweltschutz, Nachhaltigkeit, digitalisierte Arbeitswelt)
- Ausbau von Kommunikation und Kooperation im Berufsbild ZFA (besonders im Hinblick auf den Umgang mit Menschen mit Behinderung, erhöhtem Unterstützungsbedarf, bei Risikopatienten, Kindern und bei ängstlichen Personen)
- Deutliche Erweiterung des Niveaus in der ZFA-Berufsausbildung in verschiedenen Bereichen:
- Assistenz bei verschiedenen zahnärztlichen Behandlungen
- Durchführen von Hygienemaßnahmen
- Aufbereiten von Medizinprodukten
- Organisieren, Bewerten und Reflektieren betrieblicher – auch digitaler – Arbeitsprozesse
- Qualitätsmanagement
- Abrechnung zahnärztlicher Leistungen
- Berufsbezogener Umgang mit einer fremden Sprache
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur ZFA vom 16. März 2022
Einrichtungsbezogene Impflicht
Die einrichtungsbezogene Impflicht (Covid-19) ist zum 31.12.2022 ausgelaufen
Die seit dem 16. März 2022 für unter anderem in Zahnarztpraxen tätige Personen, auch Auszubildende, geltende sogenannte COVID-19-Impfpflicht wurde nicht verlängert und läuft damit zum Ende des Jahres aus. Das heißt für Sie und Ihre (künftigen) Beschäftigten:
Ab 1. Januar 2023 spielt der Impf- oder Genesenenstatus für eine Tätigkeit in der Zahnarztpraxis keine Rolle mehr, die bisherigen Nachweis- und Meldepflichten entfallen.
Formulare rund um die Ausbildung
Wichtige Info für die Einstellung von Auszubildenden – bitte lesen

Fragebogen mit der Auskunft über das Praxispersonal

Ergänzungsfragebogen ab 2021

SEPA-Lastschrift-Mandat für die Eintragungsgebühr in die Stammrolle

Zusatzerklärung für Ausbildungsverträge mit Kieferorthopäden oder in der Bundeswehr

Richtlinien für die ZBVe zur Bewilligung von Verträgen mit Auszubildenden (Höchstzahl der AZUBIs)

Richtlinie und Antrag auf Verkürzung

Richtlinie und Antrag auf Teilzeitausbildung

Richtlinie und Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Muster zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses für Auszubildende

NEU: Ausbildungsvergütung ab 01.01.2023

(gültig für alle Neuverträge 1. Ausbildungsjahr)
Merkblatt Jugendarbeitschutzuntersuchung
Ausbildungsplatzwechsel – Info der Berufsschule München
Ausbildungsverträge müssten Sie bitte direkt beim ZBV im Original!!! anfordern
Berufsschule
Der zuständige Schulsprengel für Auszubildende ist von der Regierung von Oberbayern als zuständige Stelle in die Bereiche München Stadt und München Land aufgeteilt worden. Die für Sie zuständige Berufsschule entnehmen Sie bitte der unten aufgeführten Einteilung.(Für die Schuleinschreibung wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Berufsschule)
Stadt München und aus dem Landkreis Ebersberg nur die Gemeinden: Baiern, Bruck, Egmating, Glonn, Kirchseeon, Moosach, Oberpframmern, Vaterstetten, inkl. Baldham, Zorneding)
Städtische Berufsschule für Zahnmedizinische Fachangestellte
Orleansstr. 4
81669 München
Telefon: 089 / 233 489 40
Telefax: 089 / 233 489 48
https://zfa.musin.de
Aschheim, Feldkirchen, Garching, Haar, Ismaning, Kirchheim, Oberschleißheim, Unterföhring, Unterschleißheim
Staatliche Berufsschule Erding
Freisinger Str. 89
85435 Erding
Telefon: 08122 / 41011
Baierbrunn, Gräfelfing, Großdingharting/Straßlach, Grünwald, Neuried, Planegg, Pullach, Schäftlarn
Staatliche Berufsschule Starnberg
Von-der-Tann-Str. 28
82319 Starnberg
Telefon: 08151 / 9088730
Aying, Brunnthal, Grasbrunn, Deisenhofen, Hohenbrunn, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Neubiberg, Oberhaching, Ottobrunn, Putzbrunn, Sauerlach, Taufkirchen, Unterhaching
Staatliche Berufsschule Bad-Tölz Wolfratshausen
Gudrunstr. 2
83646 Bad Tölz
Telefon: 08041 / 7876-0
ZFA-Prüfung
Hinweis
Die Termine für alle Auszubildenden mit Ausbildungsbeginn vor dem 1. August 2022 und
die Termine für die Abschlussprüfungen Teil I und Teil II nach neuer Ausbildungsverordnung mit Ausbildungsbeginn ab 1. August 2022 finden Sie –> hier
(Sommer-) Abschlussprüfung: 14.06.2023.
(Termin 2024: 12.06.2024)
Zeitplan einer Abschlussprüfung
08.30 – 10.00 Uhr: Bereich Abrechnungswesen
10.00 – 11.00 Uhr: Bereich Praxisorganisation und -verwaltung
11.00 – 11.45 Uhr: Pause
11.45 – 13.15 Uhr: Bereich Behandlungsassistenz (inkl. Kenntnisnachweis im Strahlenschutz)
13.15 – 14.00 Uhr: Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Bitte beachten Sie, dass lt. § 6 des Ausbildungsvertrages für Zahnmedzinische Fachangestellte die ausbildende Praxis für die rechtzeitige Anmeldung zu den Prüfungen verantwortlich ist.
Die Anmeldeformulare für die Zwischen- und Abschlussprüfung werden direkt in der Berufsschule an die Auszubildenden verteilt. Die Termine werden rechtzeitg im Zahnärztlichen Anzeiger sowie im Glaskasten der Berufsschule München im 3. Stock veröffentlicht. Auszubildende der umliegenden Berufsschulen erkundigen sich bitte direkt bei Ihrer Schule. Kontaktdaten finden Sie in der Rubrik “Berufsschule”
Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden.
Alle wichtigen Informationen und Termine finden Sie aktuell im Zahnärztlichen Anzeiger
Rechte und Pflichten
“Des einen Recht ist des anderen Pflicht”
Zur Erinnerung:
Jeder von Ihnen hat einen Ausbildungsvertrag unterschrieben, d.h. es
entstehen nicht nur Rechte , sondern auch eine Menge Pflichten.
Und das haben Sie mit Ihrer (und als Jugendliche auch mit der Ihrer Eltern)
Unterschrift bestätigt.
Ihre nach § 7 des Ausbildungsvertrages festgelegten Pflichten sind auf der anderen Seite die Rechte Ihrer/Ihres Ausbilders.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 22 Kündigung des Berufsbildungsgesetzes
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur
Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer
außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.