Ausbilden – Leicht gemacht
Liebe Ausbilderinnen, liebe Ausbilder, liebe ausbildende Fachkräfte,
Wir wollen Ihnen das Ausbilden erleichtern. Diese Seite bietet Ihnen kompakte Informationen.
Neueinstellung eines/einer Auszubildenden
Bei Neueinstellung einer/eines Auszubildenden gilt es folgendes zu beachten:
1. Ausbildungsverträge – Was Sie schicken müssen:
(1) drei Originale des Ausbildungsvertrages (vollständig und leserlich ausgefüllt)
(2) Fragebogen (sh. Anlage)
(3) ärztliches Attest gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz
(4) bei Azubis, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben und die nicht aus einem
EU-Landkommen:
Kopie des Aufenthaltstitels und ggf. die erforderliche Arbeitsgenehmigung
(5) bei Gemeinschaftspraxen bitte nur einen Ausbilder benennen ….
(6) SEPA-Lastschrift-Mandat für Eintragungsgebühr, € 20,00
(7) Zusatzerklärung für Ausbildungsverträge mit Kieferorthopäden oder in der Bundeswehr
Weitere Infoblätter und Formular –> “Formulare rund um die Ausbildung”
Wieviele Azubis sind in der Praxis erlaubt?
Die Richtlinie für die Zahnärztlichen Bezirksverbände zur Bewilligung von Verträgen mit Auszubildenden , erhoben durch die Bayerische Landeszahnärztekammer gibt den ZBVen in Bayern vor, wieviele Azubis in einer Praxis genehmigt werden können.
Grundlage für diese Richtlinie ist der § 27 Abs. 1 Nr. 2
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz ist die Grundlage für die Richtlinie der BLZK
Eignung der Ausbildungsstätte
2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
Dauer der Ausbildung
Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre.
Die Ausbildungszeit kann auf gemeinsamen Antrag (Ausbilder und Auszubildende) verkürzt werden:
- bei mittlerer Reife um ein halbes Jahr auf 2,5 Jahre .
- mit Abitur, Fachabitur oder abgeschlossenener Ausbildung ist eine Verkürzung um ein Jahr auf 2 Jahre möglich.
Bitte schicken Sie uns bei Interesse den Antrag auf Verkürzung bis spätestens sechs Monate nach Ausbildungsbeginn, sh. Antrag auf Verkürzung sowie eine Kopie des Zeugnisses.
Ausländische Bildungsnachweise müssen geprüft und anerkannt werden.
Bitte versuchen Sie selbst, anhand der Originalunterlagen, auf dem Portal Anabin, den Schul-/Studienabschluss zu finden, um den Nachweis für die Möglichkeit einer Verkürzung der Ausbildungszeit zu erlangen.
http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/hochschulabschluesse.html
oder wenden Sie sich an die
Zeugnisanerkennungsstelle München
Pündterplatz 5, 80803 München
Telefon: 089 /3838490, E-Mail: zastby@zast.bayern.de
Welche Berufschule ist zuständig?
Der zuständige Schulsprengel für Auszubildende ist von der Regierung von Oberbayern als zuständige Stelle in die Bereiche München Stadt und München Land aufgeteilt worden. Die für Sie zuständige Berufsschule finden Sie unter “Berufsschule“.
Zuständige Berufsschule für alle Praxen, die in München Stadt ausbilden:
Städtische Berufsschule für Zahnmedizinische Fachangestellte
Orleansstr. 46, 81667 München
Telefon: 089 23348940, Telefax: 089 23348948
Internet: www.zh-orleans.musin.de
Änderung des Schultages
Sehr geehrte Ausbilderin, sehr geehrter Ausbilder,
es wurde in mehreren Rundschreiben zur Schuleinschreibung von der Berufsschule München und in mehrfach erscheinenden Beiträgen im Zahnärztlichen Anzeiger zum Schuljahresanfang auf folgendes hingewiesen:
“Ein Anspruch auf eine bestimmte Kombination besteht nicht. In den folgenden Schuljahren gilt jeweils einer der beiden Tage im Wechsel als Schultag. Die Berufsschule ist sehr bemüht Ihre Einteilungswünsche zu erfüllen, können die gewählte Kombination in Abhängigkeit von der Anzahl der Einschreibungen aber nicht immer gewährleisten. Es wir um Verständnis gebeten, dass wir keine Änderungswünsche der Tageskombination während des Schuljahres zulassen können.“
Bitte haben Sie Verständnis, dass keine Ausnahmen gemacht werden können. Sollte es dennoch zu unüberwindbaren Härtefällen kommen, werden diese nur zusammen mit dem ZBV und der Berufsschule geklärt. Jeder Änderungswunsch ist ein großer zeitlicher Aufwand. Diese Regelung bezieht sich in erster Linie auf die Berufsschule München, Orleansstr. 46. Regelungen der umliegenden Berufsschulen für unsere Ausbilder des Landkreises München sind uns soweit nicht bekannt. Ausbildungsplatzwechsel – Info der Berufsschule München
Der Ausbildungsvertrag
Für Fragen steht Ihnen Herr Cosboth gerne mit Rat und Tat zur Seite –
Änderungen
die den Ausbildungsvertrag betreffen, müssen bitte umgehehend unter Angabe der Vertragsnummer gemeldet werden (per Telefax: 089 / 723 88 73, E-Mail an ocosboth@zbvmuc.de oder Postweg).
Beispiele:
- Kündigungen
- Namensänderung wg. Heirat
- Ausbilderwechsel wg. Praxisaufgabe
- Beschäftigungsverbot wg. Schwangerschaft usw.
Was es rechtlicht zu beachten gibt - Vorschriften und Gesetzestexte
Berufsbildungsgesetz
– Jugendarbeitsschutzgesetz
– Bundesurlaubsgesetz
– Arbeitszeitgesetz 
Einige Vorschriften gilt es für Sie als Ausbildende/r und Ihre/n Auszubildende/n während der Ausbildung einzuhalten. Die relevantesten Paragraphen haben wir direkt aufgeführt.
Auszüge aus dem Berufsbildungsgesetz (Texte teilweise gekürzt)
Vertragsniederschrift § 11 [sh. Einreichung der Verträge]
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen;
Probezeit § 20
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.
Beendigung § 21
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Kündigung § 22
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Auszüge
Auszüge aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Texte teilweise gekürzt)
Erstuntersuchung § 32
(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Falls die/der Auszubildende nach einem Jahr das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, hat, ist die Untersuchung zu wiederholen (§ 33)
Dauer der Arbeitszeit § 8
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) … die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
Ruhepausen, Aufenthaltsräume § 11
(1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
(2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.
Samstagsruhe § 16
(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur
… 10. im zahnärztlichen Notdienst
Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen § 41
(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs des Jugendlichen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.
(2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen.
Arbeitszeugnis
Jede/r Auszubildende/r hat Anspuch auf ein Arbeitszeugnis. Über den Umfang, was in einem Arbeitszeugnis stehen kann, informiert das Berufsbildungsgesetz.
Grundlage ist § 16 Berufsbildungsgesetz
Arbeitszeugnis
(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen
Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.