Ausbilden – Leicht gemacht

Liebe Ausbilderinnen, liebe Ausbilder, liebe ausbildende Fachkräfte,
Wir wollen Ihnen das Ausbilden erleichtern.  Diese Seite bietet Ihnen kompakte Informationen.



Bei Neueinstellung einer/eines Auszubildenden gilt es folgendes zu beachten:

Vollständige Einreichung der Unterlagen – sh. AVK
Weitere Infoblätter und Formulare –> „Formulare rund um die Ausbildung

Die Richtlinie für die Zahnärztlichen Bezirksverbände zur Bewilligung von Verträgen mit Auszubildenden , erhoben durch die Bayerische Landeszahnärztekammer gibt den ZBVen in Bayern vor, wieviele Azubis in einer Praxis genehmigt werden können.

§ 27  Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz ist die Grundlage für die Richtlinie der BLZK

Eignung der Ausbildungsstätte
2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre.

Die Ausbildungszeit kann auf gemeinsamen Antrag (Ausbilder und Auszubildende) verkürzt werden:

  • bei mittlerer Reife um ein halbes Jahr auf 2,5 Jahre .
  • mit Abitur, Fachabitur oder abgeschlossenener Ausbildung ist eine Verkürzung um ein Jahr auf 2 Jahre möglich.

Bitte schicken Sie uns bei Interesse den Antrag auf Verkürzung bis spätestens sechs Monate nach Ausbildungsbeginn, sh. Antrag auf Verkürzung sowie eine Kopie des Zeugnisses.

Ausländische Bildungsnachweise müssen geprüft und anerkannt sein. Eine Vorprüfung ist möglich anhand der Originalunterlagen auf dem -> Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen oder wenden Sie sich an die
Abteilungsleitung Zeugnisanerkennungsstelle
Bayerisches Landesamt für Schule
Stuttgarter Str. 1
91710 Gunzenhausen
Tel.: 0 98 31 / 68 6 – 252
Fax: 0 98 31 / 68 6 – 251
E-Mail: zast@las.bayern.de

Der zuständige Schulsprengel für Auszubildende ist von der Regierung von Oberbayern als zuständige Stelle in die Bereiche München Stadt und München Land aufgeteilt worden. Die für Sie zuständige Berufsschule finden Sie unter „Berufsschule„.

Zuständige Berufsschule für alle Praxen, die in München Stadt ausbilden: Zur Übersicht

Sehr geehrte Ausbilderin, sehr geehrter Ausbilder,

es wurde in mehreren Rundschreiben zur Schuleinschreibung von der Berufsschule München und in mehrfach erscheinenden Beiträgen im Zahnärztlichen Anzeiger zum Schuljahresanfang auf folgendes hingewiesen:

“Ein Anspruch auf eine bestimmte Kombination besteht nicht. In den folgenden Schuljahren gilt jeweils einer der beiden Tage im Wechsel als Schultag. Die Berufsschule ist sehr bemüht Ihre Einteilungswünsche zu erfüllen, können die gewählte Kombination in Abhängigkeit von der Anzahl der Einschreibungen aber nicht immer gewährleisten. Es wir um Verständnis gebeten, dass wir keine Änderungswünsche der Tageskombination während des Schuljahres zulassen können.“

Bitte haben Sie Verständnis, dass keine Ausnahmen gemacht werden können. Sollte es dennoch zu unüberwindbaren Härtefällen kommen, werden diese nur zusammen mit dem ZBV und der Berufsschule geklärt. Jeder Änderungswunsch ist ein großer zeitlicher Aufwand. Diese Regelung bezieht sich in erster Linie auf die Berufsschule München, Orleansstr. 46. Regelungen der umliegenden Berufsschulen für unsere Ausbilder des Landkreises München sind uns soweit nicht bekannt. Ausbildungsplatzwechsel – Info der Berufsschule München

Für Fragen steht Ihnen Herr Cosboth gerne mit Rat und Tat zur Seite.

die den Ausbildungsvertrag betreffen, müssen bitte umgehehend unter Angabe der Vertragsnummer gemeldet werden (per Telefax: 089 / 723 88 73 oder E-Mail an ocosboth@zbvmuc.de oder auf dem Postweg).

Beispiele:

  • Kündigungen
  • Namensänderung wg. Heirat
  • Ausbilderwechsel wg. Praxisaufgabe
  • Beschäftigungsverbot wg. Schwangerschaft usw.
  • Berufsbildungsgesetz  
  • Jugendarbeitsschutzgesetz  
  • Bundesurlaubsgesetz  
  • Arbeitszeitgesetz 

Jede/r Auszubildende/r hat Anspuch auf ein Arbeitszeugnis. Über den Umfang, was in einem Arbeitszeugnis stehen kann, informiert das Berufsbildungsgesetz.

Arbeitszeugnis

(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen
Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

Musterarbeitszeugnis

Kontakt

Oliver Cosboth
Telefon:
089 - 72 480 308
Fax:
089 - 72 388 73
Email:
ocosboth@zbvmuc.de