Wichtiges für Ihre Ausbildung
- Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
- Ausbildungsberatung des ZBV
- Zwischen- und Abschlussprüfung
Ihre Rechte und Ihre Pflichten
“Des einen Recht ist des anderen Pflicht”
Zur Erinnerung:
Jeder von Ihnen hat einen Ausbildungsvertrag unterschrieben, d.h. es
entstehen nicht nur Rechte für Sie, sondern auch eine Menge an Pflichten.
Und das haben Sie mit Ihrer (und als Jugendliche auch mit der Ihrer Eltern)
Unterschrift bestätigt.
Ihre nach § 7 des Ausbildungsvertrages festgelegten Pflichten sind
auf der anderen Seite die Rechte Ihrer/Ihres Ausbilders.
An dieser Stelle haben wir für Sie im Einzelnen den § 7 Ihres Vertrages aufgeführt:
§ 7 Pflichten der/des Auszubildenden
Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu
erwerben, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Insbesondere
verpflichtet sie/er sich
(1) die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben
sorgfältig auszuführen;
(2) auf Höflichkeit, Sauberkeit und Hygiene zu achten;
(3) am Berufsschulunterricht und an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen;
(4) den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom
Ausbildenden oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie
als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden;
(5) alle im Rahmen der zahnärztlichen Praxis wichtigen Vorkommnisse unver-
züglich der/dem Ausbildenden mitzuteilen;
(6) die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung sowie die festgesetzte Arbeits-
zeit zu beachten;
(7) das vorgesehene Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen, regelmäßig
der/dem Ausbildenden vorzulegen und von ihr/ihm unterzeichnen zu lassen;
(8) Geräte, Instrumente und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln
und sie nur zu den ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden;
(9) über Patienten- und Praxisbelange Stillschweigen zu wahren, die ihr/ihm in Aus-
übung ihrer/seiner Ausbildungstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind
(§ 203 StGB, Schweigepflicht);
(10) der/dem Ausbildenden im Erkrankungsfalle unverzüglich im Laufe des Vormittags
des ersten Fehltages von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschul-
unterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen schriftlich, telefonisch
oder durch einen Beauftragten Mitteilung zu machen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
länger als drei Kalendertage, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung
über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer
spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Die/Der Ausbildende ist
berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag
zu verlangen.
(11) soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung
finden, sich gemäß §§ 32, 33 dieses Gesetzes vor Beginn der Ausbildung ärztlich
untersuchen und nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu
lassen und die Bescheinigung hierüber der/dem Ausbildenden vorzulegen. Der/Die
Erziehungsberechtigte/n oder andere gesetzliche Vertreter haben die/den
Auszubildende/n anzuhalten, alle ihre/seine Pflichten gewissenhaft zu
erfüllen.
Selbstverständlich haben Sie aber nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte, die
Ihnen zustehen. Dies entspricht den nach § 6 festgelegten Pflichten der/des
Ausbildenden.
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Ausbildungsberatung
Probelme sind da, um gelöst zu werden. Lassen Sie sich von uns helfen.
Wenn Sie Sorgen oder Probleme an Ihrem Ausbildungsplatz haben, díe sich
vielleicht nur auf den ersten Blick nicht lösen lassen, dann können Sie sich
gerne schriftlich oder telefonisch an uns wenden.
Was passiert dann?
Nachdem Sie uns informiert haben, werden wir uns telefonisch mit Ihrer/Ihrem Ausbilderin/Ausbilder in Verbindung setzen und versuchen, die Angelegenheit auf direktem Wege zu klären. Eine weitere Möglichkeit ist auch, dass sich alle beteiligten Parteien (Ausbilder/in, Auszubildende/r, ggf. die Eltern und Mitarbeiter des ZBV) zur Klärung an einen Tisch setzen.
Unsere Ausbildungsberaterin ist
Frau Dorothea Schmidt,
Referentin für Zahnärztliches Personal
ZFA-Prüfung
Bitte beachten Sie, dass lt. § 6 des Ausbildungsvertrages für
Zahnmedzinische Fachangestellte der Ausbildende für die rechtzeitige
Anmeldung zu den Prüfungen verantwortlich ist.
Alle wichtigen Informationen und Termine finden Sie aktuell
im Zahnärztlichen Anzeiger >> hier